AGB – Particify Enterprise On-Premise
PDF herunterladenZwischen der Particify GmbH, Neuenweg 5, 35390 Gießen (nachfolgend als "Anbieter" bezeichnet) und dem Kunden (Anbieter und Kunde einzeln oder gemeinsam im Folgenden auch "Partei" oder "Parteien") von Particify Enterprise On-Premise gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§1 Gegenstand des Vertrags; Begriffsbestimmungen;Vorrangklausel
(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitweise Überlassung der Software „Particify“ und damit verbundenen, ebenfalls nachfolgend näher definierten weiteren Leistungen durch den Anbieter an den Kunden zur Nutzung auf eigenen Servern des Kunden gegen Entgelt.
(2) Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
a) Vertrag: Gesamtheit aus Angebot, diesen AGB und allen weiteren Anlagen des Angebots.
b) Angebot: Das Angebot bestimmt die wesentlichen Vertragsbestandteile und trifft weitere individuelle Regelungen. Die im Angebot vereinbarten Regelungen gehen denen dieser AGB vor.
c) Softwarespezifikation: In der Softwarespezifikation, abrufbar unter https://particify.de/de/softwarespezifikation, sind der Anwendungsbereich, der Funktionsumfang sowie die technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Bereitstellung der Software geregelt.
d) Upgrade: Ein Upgrade bezeichnet eine aktuellere Version des Softwareprodukts als die bei Vertragsbeginn zur Nutzung bereitgestellt wurde.
e) Kardinalpflicht: Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
(3) Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieses Vertrags, hat die deutsche Fassung Vorrang. Die deutsche Fassung ist für alle rechtlichen Belange die maßgebliche und verbindliche Fassung.
§ 2 Installation von Software; Abnahme
(1) Der Anbieter installiert das Softwareprodukt „Particify“ für die Dauer dieses Vertrages auf den Servern des Kunden. Der Anwendungsbereich und der Funktionsumfang des Softwareprodukts sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für dessen Nutzung (z.B. die erforderliche Bandbreite der Datenfernverbindung) sind in der Softwarespezifikationen näher definiert. Der Anbieter installiert das Softwareprodukt auf einem vom Kunden bereitgestellten Server. Eine auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Anpassung des Softwareprodukts erfolgt in dem im Angebot beschriebenen Umfang.
Eine weitere Anpassung oder Erweiterung des Softwareprodukts ist nicht geschuldet; sie kann aber gegen Entgelt vereinbart werden.
(2) Das Softwareprodukt wird auf dem Server des Kunden über eine verschlüsselte Verbindung installiert. Der Installationszeitpunkt wird zwischen den Parteien individuell abgestimmt. Die Installation hat jedoch spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen. Nach Abschluss der Installation informiert der Anbieter den Kunden darüber.
(3) Dem Anbieter steht es offen, eine Upgrade zur Verfügung zu stellen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Änderung muss dem Kunden vom Anbieter spätestens zwei Wochen vor ihrer Umsetzung angezeigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf eine neuere Version des ursprünglich zur Verfügung gestellten und vereinbarten Softwareprodukts besteht nicht.
(4) Sofern der Anbieter wesentliche neue Features oder Upgrades des Softwareprodukts zur Verfügung hat, wird der Anbieter diese dem Kunden unter Mitteilung der damit verbundenen Mehrkosten anbieten.
(5) Die Authentifizierungsverfahren (z.B. Shibboleth oder OIDC) werden auf die Bedürfnisse des Kunden angepasst. Zugangsdaten sind sicher zu verwahren und geheim zu halten.
§ 3 Benutzerhandbuch, Hotline
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden ein Benutzungshandbuch unter particify.de/manual zur Verfügung. In diesem wird die jeweilige Funktionsweise des Softwareprodukts ausführlich erläutert.
(2) Führt eine Aktualisierung des Softwareprodukts aus Sicht des Anbieters zu einer Aktualisierung des Benutzerhandbuchs, so wird der Anbieter ein neues Benutzerhandbuch, welches die Neuerungen des Softwareprodukts zum Gegenstand hat, zur Verfügung stellen.
(3) Ferner stellt der Anbieter eine Support-Hotline bereit. Der Anbieter unterstützt und berät den Kunden insbesondere hinsichtlich technischer Fragen zur Software aber auch zu Anwendungsfragen telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation. Für den technischen Support steht ein im Angebot näher bestimmtes Kontingent zur Verfügung. Die Laufzeit des Supports entspricht der im Angebot bestimmten Laufzeit.
(4) Die Hotline steht dem Kunden von Montag bis Freitag (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters) zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr offen. In diesem Zeitfenster wird der Anbieter auch per E-Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten.
§ 4 Rechteeinräumung
(1) Der Anbieter ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an dem bereitgestellten Softwareprodukt.
(2) Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe der Regelung in § 16 Absatz 3 dieses Vertrages übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, das Softwareprodukt bestimmungsgemäß und nur für interne Prozesse zu nutzen.
(3) Der Quellcode des Softwareprodukts wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht und der Kunde verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen, noch zu veranlassen, noch zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingenden Recht zulässig ist.
(4) Der Kunde darf das Softwareprodukt nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden Gesetzesvorschriften erlaubt. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern des Kunden (wie beispielsweise Festplatten). Dokumentationen dürfen ausschließlich zum internen Gebrauch vervielfältigt werden.
(5) Der Kunde ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an dem Softwareprodukt, dem Benutzerhandbuch und an sonstigen mitgelieferten Begleitmaterialien an Dritte nicht befugt. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung des Softwareprodukts an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung des Softwareprodukts den Weisungen des Kunden unterliegen.
(6) Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, wird der Kunde dem Anbieter das Recht einräumen, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Ausfallrechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Beseitigung von Störungen notwendig sein, so ist es dem Anbieter gestattet, Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung des Softwareprodukts und der damit verbundenen Leistungsangebote einen Server zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen in der Softwarespezifikation entspricht.
(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme des Softwareprodukts setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung des Softwareprodukts (vgl. die Softwarespezifikationen) entsprechen. Die für die Nutzung des Softwareprodukts erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
(3) Der Kunde ist für die Wartung des Servers, einschließlich des Betriebssystems verantwortlich. Er hat die Betriebsbereitschaft des Servers und des installierten Betriebssystems zu gewährleisten. Er hat Betriebssystem-Sicherheitsupdates regelmäßig zu installieren und Backups durchzuführen.
(4) Der Kunde hat die Umsetzbarkeit von Anbindungen an einen Authentifizierungsserver eigenständig zu prüfen.
(5) Der Kunde hat die Installation und Wartung des Softwareprodukts zu ermöglichen, insbesondere hat er soweit erforderlich eine Firewallöffnung für Zugriffe des Anbieter zu ermöglichen, ein SSH-Zugang für das zu wartende System zu ermöglichen, Testzugänge zu ermöglichen und Zugänge für weitere anzubindende Systeme zu ermöglichen. Der Anbieter wird dem Kunden nach Vertragsschluss eine detaillierte Auflistung zur Verfügung stellen, in der alle benötigten Zugänge und Verbindungen sowie alle weiteren für die Inbetriebnahme notwendigen Informationen enthalten sind.
(6) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 , 8 dieses Vertrages Anwendung.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vertragslaufzeit und Vergütung ist im Angebot näher bestimmt.
(2) Die Fälligkeit etwaiger Zahlungen und die Zahlungsmodalitäten sind im Angebot näher bestimmt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft des Softwareprodukts und der damit zusammenhängenden Leistungsangebote nach den Maßgaben dieses Vertrages. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
(2) Für Mängel des gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Softwareprodukts haftet der Anbieter nach den Gewährleistungsregeln des Mietrechts ( §§ 536 ff. BGB), jedoch mit der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht entgegen § 536a Abs. 1 BGB nur im Falle eines Verschuldens nach den Maßgaben in § 8 dieses Vertrages besteht.
(3) Ein Mangel liegt vor, wenn das Softwareprodukt bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Funktionalitätsbeschreibung enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt.
(4) Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Softwareprodukts,
b) bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für das Softwareprodukt vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation (näher definiert in der Softwarespezifikation) angegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden,
c) bei einer Fehlbedienung durch den Kunden,
d) im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung des Softwareprodukts nicht geeignet sind (vgl. Softwarespezifikation, in der die Anforderungen konkretisiert werden),
e) bei Mängeln an dem vom Kunden verwendeten Server oder bei Mängeln die durch den vom Kunden verwendeten Server entstehen, soweit der Anbieter diese Mängel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
f) wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und der Anbieter infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
g) wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.
(5) Soweit ein Mangel vom Kunden angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen sind, ist der Anbieter verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessen Frist – durch Maßnahmen nach eigener Wahl – zu beseitigen. Der Kunde gibt dem Anbieter in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters wird zu diesem Zwecke freier Zugang zu den Systemen des Kunden gewährt, soweit dies erforderlich ist.
(6) Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch den Anbieter oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden insbesondere berechtigt, das geschuldete Entgelt entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung herabzusetzen (Minderung). Der Nutzer ist nicht dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von dem laufend zu zahlenden Entgelt eigenständig abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Nutzers, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(7) Soweit es sich bei den mit der Nutzung des Softwareprodukts zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt (z.B. Supportdienstleistungen), haftet der Anbieter für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts ( §§ 611 ff. BGB).
§ 8 Haftung; Freistellung
(1) Die Parteien haften einander unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von ihnen ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung der Parteien ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien.
(4) Der Anbieter gewährleistet dem Kunden, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). Der Anbieter wird den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen vom Anbieter zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Kunden übernehmen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn der Anbieter hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem § 8 Absatz 4 erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert, sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach § 8 Absatz 1 vorliegt.
(5) Wird der Kunde wegen eines Mangels der Software nach § 7 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages in Anspruch genommen, gilt Absatz 4 entsprechend; sollte eine Freistellung im Außenverhältnis nicht möglich sein, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.
§ 9 Kommunikation
Die Parteien bestimmen, soweit erforderlich oder auf Verlangen der anderen Partei, einen Ansprechpartner. Die Ansprechpartner sind für die rechtlich verbindliche Kommunikation zwischen den Parteien zuständig.
§ 10 Force Majeure
(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
(2) Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
(3) Die Parteien können diesen Vertrag kündigen, wenn ein Force Majeure Ereignis länger als sechs Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.
§ 11 Datenschutz
(1) Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Nutzung des Softwareprodukts personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
(2) Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen der Weisungen des Kunden zu erfolgen; sobald der Anbieter der Ansicht ist, dass eine dieser Weisungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, hat er den Kunden darauf unverzüglich hinzuweisen. Die Parteien stimmen der Erhebung und Nutzung solcher in diesem Umfang erhobener Daten zu.
(3) Sofern erforderlich, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung („Auftragsverarbeitungsvertrag“) schließen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere alle Mitarbeiter – vor allem Mitarbeiter und Verantwortliche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben – verpflichtet, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. c iVm Art. 32 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden.
§ 12 Vertraulichkeitsvereinbarung
(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Kunden mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
§ 13 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Dieses Vertragsverhältnis tritt mit der letzten Unterschrift der Parteien im jeweiligen Angebot in Kraft und hat die im Angebot bestimmte Laufzeit. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch, sofern im Angebot angegeben, um die im Angebot angegebenen Laufzeit. Das Vertragsverhältnis kann von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Ist keine automatische Verlängerung im Angebot vorgesehen, endet das Vertragsverhältnis nach Ablauf des vereinbarten Bereitstellungszeitraums.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verstößt (z.B. bei Verstoß gegen die Kardinalpflichten, § 8 Abs. 1 dieses Vertrages) und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(3) Der Anbieter ist hiernach insbesondere bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug des Kunden berechtigt. Der Anbieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde eine Pflicht nach § 5 dieses Vertrages verletzt und der Anbieter ihn zuvor abgemahnt hat.
(4) Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
§ 14 Daten- und Softwareherausgabe bei Vertragsbeendigung
(1) Im Falle der Beendigung des Vertrags wird der Anbieter dem Kunden die Daten, die sich auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz befinden, nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden kostenlos in einem geeigneten digitalen Format innerhalb von 30 Tagen nach der Aufforderung zur Verfügung stellen ("Herausgabe").
(2) Die gespeicherten Daten werden 30 Tage nach der Herausgabe der Daten an den Kunden gelöscht, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
(3) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach den §§ 562 , 578 BGB zugunsten des Anbieters hinsichtlich der Daten des Kunden sind ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist mit Vertragsbeendigung dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Software des Anbieters von seinen Datenträgern zu entfernen.
(5) Jede Nutzung des Softwareprodukts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
(6) Sollte eine Herausgabe nach Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrages verlangt werden, werden die Daten gelöscht.
§ 15 Referenzvereinbarung und Nutzung der Domain sowie der Marke „Particify“
(1) Der Kunde gestattet dem Anbieter die Nennung mit Abbildung des Logos als Referenzkunden. Diese Gestattung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
(2) Der Anbieter gestattet es dem Kunden, die Subdomain „particify“ im Rahmen dieses Vertrags und auf die Laufzeit dieses Vertrags begrenzt, zu nutzen.
(3) Der Anbieter gestattet es dem Kunden, die Wortmarke „Particify“ für die Erstellung von Informationsmaterialien wie Flyer, Broschüren und Ähnliches zu nutzen. Diese Gestattung kann der Anbieter jederzeit schriftlich widerrufen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder eine später in diesen aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 16 Abs. 2 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.
(4) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl des Anbieters als auch des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gießen.
(6) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
Stand Mai 2025